Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von Prometheus Research (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich Beratung, Prozessautomatisierung, KI-Integration, technische Implementierung und verwandte Dienstleistungen.
(2) Ausschließlichkeit Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Vertragsschluss Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots oder durch konkludentes Handeln (tatsächlicher Leistungsbeginn nach Auftragserteilung) zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(4) B2B-Geschäfte Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verbraucherverträge werden nicht geschlossen.
§ 2 Leistungsumfang und Standards
(1) Vertragsgegenstand Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung (Angebot, Statement of Work, Projektvertrag). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wird.
(2) Leistungsstandards Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie den anerkannten Regeln der Informatik und Projektorganisation. Dabei werden alle einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere im Bereich Datenschutz (DSGVO) und Regulierung von KI-Systemen (EU AI Act), sorgfältig berücksichtigt.
(3) Geografischer Schwerpunkt Die Leistungserbringung erfolgt vorrangig für Projekte mit europäischem Geltungsbereich. Für Vorhaben außerhalb Europas, insbesondere in den USA oder US-Territorien, ist vor Beginn des Projekts eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Umfang, Verantwortlichkeiten und Compliance-Anforderungen zu treffen.
(4) Keine Branchenspezialkenntnis Spezielle Branchenkenntnisse zur Tätigkeit des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht vorausgesetzt, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
§ 3 Einschaltung von Dritten und Partnerunternehmen
(1) Berechtigung zur Drittbeauftragung Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen geeignete Subunternehmer und Partnerunternehmen einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach fachlicher Qualifikation, Erfahrung und Verlässlichkeit.
(2) Haftung für Subunternehmer Für vom Auftragnehmer empfohlene und durch ihn koordinierte Subunternehmer beschränkt sich die Verantwortung des Auftragnehmers auf die sorgfältige Auswahl nach fachlichen Kriterien sowie die angemessene Koordination der Zusammenarbeit. Eine weitergehende Verantwortung für die konkrete Leistungserbringung der Subunternehmer wird ausgeschlossen. Es wird empfohlen, dass der Auftraggeber – soweit sinnvoll – direkte Vertragsbeziehungen zu den Subunternehmern begründet.
(3) Vertragliche Bindung von Subunternehmern Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingesetzte Subunternehmer vertraglich zur Einhaltung der wesentlichen Regelungen dieser AGB zu verpflichten, insbesondere hinsichtlich:
- Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen im Einklang mit der DSGVO
- Einhaltung relevanter Vorgaben zum Einsatz von KI-Systemen nach EU AI Act
- Anwendung der Haftungsregelungen entsprechend § 8 dieser AGB
- Sicherstellung vereinbarter Qualitätsstandards und Gewährleistungsregelungen
- Wahrung von Geheimhaltungsverpflichtungen nach § 11 dieser AGB
(4) Dritte im Auftraggeberinteresse Werden Dritte auf ausdrücklichen Wunsch oder Weisung des Auftraggebers einbezogen, beschränkt sich die Verantwortung des Auftragnehmers auf die sorgfältige Auswahl (soweit er diese übernimmt) und Koordination. Für Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit und Ergebnisse dieser Dritten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr und keine weitergehende Haftung.
(5) Drittprodukte und -services Empfiehlt der Auftragnehmer den Einsatz von Produkten oder Services Dritter (z.B. Plattformen, Infrastruktur- oder Softwaredienste), übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder rechtliche Zulässigkeit. Die Verantwortung für die Nutzung dieser Drittangebote liegt beim Auftraggeber, vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.
(6) Schutz vor Abwerbung Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, mit denen er im Rahmen der Projektdurchführung in Kontakt kam, direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beauftragen. Dieses Verbot gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die direkte Beauftragung des Subunternehmers durch den Auftraggeber ausdrücklich empfohlen oder ihr schriftlich zugestimmt hat (siehe Abs. 2). Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungsgrundlage Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis von Zeit- und Tagessätzen. Sofern keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, gilt ein Stundensatz von EUR 120,00 (netto).
(2) Nebenkosten Reise-, Übernachtungs- und sonstige Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese erforderlich und angemessen sind. Reisezeiten können als Arbeitszeit abgerechnet werden.
(3) Zahlungsbedingungen Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Projekten mit längerer Laufzeit können Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt gestellt werden.
(4) Verzug Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen die Leistungserbringung zu unterbrechen, bis die Zahlung erfolgt ist.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(6) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit oder wiederkehrenden Leistungen (z.B. Wartungsverträge, Hosting-Betreuung, SaaS-Abonnements) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung einmal jährlich angemessen anzupassen, um gestiegene Kosten (insbesondere für Infrastruktur, Lizenzen, Personal oder Inflation) auszugleichen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Anpassung mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform ankündigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % der bisherigen Vergütung im Jahresvergleich, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu. Übt der Auftraggeber dieses Recht nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung aus, gilt die Anpassung als genehmigt.
§ 5 Eigentums- und Nutzungsrechte
(1) Urheberrechte Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Konzepte, Dokumentationen, Implementierungen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht. Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte vor, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) Nutzungsrechte für den Auftraggeber Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck. Erweiterte oder ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Open-Source-Software Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten. Der Auftraggeber wird über den Einsatz relevanter Open-Source-Komponenten und deren Lizenzbedingungen informiert.
(4) Referenzrecht Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken (z.B. auf der Website, in Präsentationen) zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 6 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Gewährleistung bei Dienstleistungen Bei Dienstverträgen schuldet der Auftragnehmer die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik. Eine Gewährleistung im Sinne des Werkvertragsrechts besteht nicht. Bei schuldhafter Schlechtleistung gelten die Regelungen des § 8 (Haftung).
(2) Gewährleistung bei Werkleistungen Soweit ausnahmsweise ein Werkvertrag vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
(3) Mängelanzeige Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Werkleistungen gilt § 640 BGB entsprechend.
(4) Nachbesserung Der Auftragnehmer hat bei Werkverträgen das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Informationsbereitstellung Der Auftraggeber stellt alle für die Planung und Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugänge vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Systemzugang und Umgebungen Bei technischen Implementierungen stellt der Auftraggeber rechtzeitig geeignete Systemzugänge sowie eine angemessene Test- und Entwicklungsumgebung bereit, die eine sichere und kontrollierte Umsetzung der Leistungen ermöglicht.
(3) Entscheidungen und Freigaben Der Auftraggeber trifft notwendige Entscheidungen und erteilt erforderliche Freigaben innerhalb angemessener Fristen. Unterbleibt eine Mitwirkung oder verzögert sich diese, ist der Auftragnehmer berechtigt, Termine anzupassen und Mehraufwände gesondert nach den vereinbarten Sätzen abzurechnen.
(4) Verantwortung für eigene Daten und Systeme Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für:
- Aktualität, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte und Daten
- Durchführung geeigneter Datensicherungen vor Beginn von Implementierungs- und Anpassungsarbeiten
- die rechtliche und technische Compliance der eigenen Systeme und Prozesse mit den jeweils anwendbaren Vorschriften
(5) Nutzung von KI-Lösungen Setzt der Auftraggeber im Anschluss an Empfehlungen des Auftragnehmers eigenständig KI-Lösungen ein, trägt er die Verantwortung für:
- eine rechtmäßige und zweckgemäße Nutzung unter Beachtung geltender Datenschutz- und Compliance-Vorgaben
- die inhaltliche Qualität, Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der eingegebenen Inhalte
- die Prüfung der Ergebnisse vor produktivem Einsatz
(6) Mehrvergütung bei Mehraufwand Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Mehrvergütung auf Basis der vereinbarten Tages- und/oder Stundensätze sowie zur Anpassung der Projekt- und Liefertermine.
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die vom Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Haftungshöchstbetrag Die Haftung für einzelne Schadensereignisse ist – soweit gesetzlich zulässig – auf das Einfache der für das betreffende Projekt vereinbarten Nettovergütung, maximal jedoch EUR 50.000,00, begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden nach Abs. 1.
(4) Datenverlust Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(5) Produkthaftungsgesetz Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Verjährung Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und haftungsbegründendem Ereignis, spätestens jedoch nach 3 Jahren ab Eintritt des Schadens. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Abs. 1.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Datenschutzrechtliche Verantwortung Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Auftragsverarbeitung Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen.
(3) Technisch-organisatorische Maßnahmen Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO.
(4) Datenübermittlung Drittländer Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU/EWR erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und unter Einhaltung der Anforderungen aus Kapitel V DSGVO.
§ 10 Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Vertragslaufzeit Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung (z.B. Angebot, Statement of Work, Rahmenvertrag). Bei auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Außerordentliche Kündigung Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Partei wiederholt und trotz Abmahnung schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstößt
- sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennbar ist
(3) Rückgabe und Löschung von Unterlagen Nach Beendigung des Vertrages werden auf Verlangen des Auftraggebers alle von diesem erhaltenen Unterlagen, Datenträger und Zugangsdaten zurückgegeben oder – soweit technisch und rechtlich zulässig – datenschutzkonform gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Geheimhaltungsverpflichtung Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Details, Kunden- und Preisstrukturen), streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(2) Dauer der Verpflichtung Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Geheimhaltung erfordern.
(3) Ausnahmen Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein zugänglich werden
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart wurden
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall informiert die betroffene Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab über die Offenlegung
(4) Mitarbeiter und Subunternehmer Die Parteien stellen sicher, dass alle Mitarbeitenden sowie eingesetzte Subunternehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet werden, und zwar mindestens in dem Umfang, wie er in dieser Regelung vorgesehen ist.
§ 12 Höhere Gewalt und Verfügbarkeit von Cloud-Diensten
(1) Leistungsverzögerung Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Definition Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.
(3) Abhängigkeit von Drittanbietern Da die Leistungen des Auftragnehmers häufig auf der Verfügbarkeit von Cloud-Infrastrukturen und KI-Modellen Dritter (z.B. OpenAI, AWS, Azure, Google, Hosting-Provider) basieren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die durch Ausfälle, API-Änderungen, Drosselungen („Rate Limits“) oder die Einstellung von Diensten dieser Drittanbieter verursacht werden und nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen. Solche Ausfälle gelten als Ereignis höherer Gewalt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Die Übermittlung per E-Mail genügt der Schriftform, sofern eine eingescannte Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt ist.
(5) Abtretungsverbot Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Prometheus Research Dresden Stand: Januar 2026